Das Eingangsverfahren
Voraussetzung für die Aufnahme eines Menschen mit Behinderung in eine WfbM (Werkstatt für Menschen mit Behinderung) ist das Eingangsverfahren (SGB IX § 57 Leistungen EV und BBB). Es dient zur Feststellung, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben ist sowie welche Bereiche und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für ihn in Betracht kommen.
Die Leistungen für das Eingangsverfahren werden vom Leistungsträger für drei Monate erbracht. Die Leistungsdauer kann bis auf vier Wochen verkürzt werden, wenn während des Eingangsverfahrens im Einzelfall festgestellt wird, dass eine kürzere Leistgungsdauer ausreichend ist.
Am Ende des Eingangsverfahrens wird ein Eingliederungsplan für das nachfolgende Durchlaufen des Berufsbildungsbereiches erstellt.