Aus „Landespflegegeld“ wurde „Teilhabegeld“: Blinde, gehörlose und taubblinde Menschen be-kommen ab 1. Juli mehr Geld
Neu: Ab 2026 gibt es eine dynamische Anpassung der Leistungen
Der Landtag Brandenburg hat in seiner Plenarsitzung am 19. Juni das Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes beschlossen. Damit erhöhen sich die Leistungen an anspruchsberechtigte schwerbehinderte, blinde, ge-hörlose und taubblinde Menschen ab dem 1. Juli 2024 um mehr als 20 Pro-zent. Die Leistungen wurden zuletzt Anfang 2018 erhöht. Mit der Änderung wurde auch der Name des Gesetzes angepasst: Aus dem bisherigen „Lan-despflegegeldgesetz“ wurde das „Landesteilhabegeldgesetz“. Neu im Ge-setz ist zudem eine dynamische Anpassung der Leistungen ab dem Jahr 2026 verankert: dann erhöht sich das Teilhabegeld zum 1. Juli eines Jahres automatisch entsprechend der Rentenanpassung.
Das Teilhabegeld erhalten blinde, gehörlose und einige Gruppen von schwerbe-hinderten Menschen im Land Brandenburg zum Ausgleich der durch ihre Behinde-rung bedingten Nachteile und Mehraufwendungen. Neu aufgenommen im Ge-setz sind nun auch explizit taubblinde Menschen; bisher haben sie Leistungen wie blinde Menschen erhalten. Zudem erhalten erstmals blinde und gehörlose Menschen in stationären Einrichtungen und in besonderen Wohnformen eine Leis-tung. Das Landesteilhabegeld ist ein pauschaler Nachteilsausgleich insbesondere für blinde, taubblinde und gehörlose Menschen neben anderen individuellen Un-terstützungsformen. In Brandenburg profitieren davon bisher rund 2.900 Men-schen.
Das Teilhabegeld beträgt ab dem 1. Juli 2024 monatlich:
- Blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres: 425,00 Euro (bisher: 345,80 Euro, Steigerung: + 22,9 %)
- Blinde Menschen vor Vollendung des 18. Lebensjahres: 212,50 Euro (bisher: 172,90 Euro, Steigerung: + 22,9 %)
- Gehörlose Menschen: 130,00 Euro (bisher: 106,60 Euro, + 22 %)
- Taubblinde Menschen: 850,00 Euro (bisher: 345,80 Euro bzw. 172,90 Euro, da bisher lediglich die Blindheit berücksichtigt worden ist)
Auch das Teilhabegeld wird nur auf Antrag gewährt. Bei allen blinden und gehör-losen Menschen, die bereits das Landespflegegeld erhalten, ist kein neuer Antrag notwendig. Aber alle blinden, taubblinden und gehörlosen Menschen in stati-onären Einrichtungen und besonderen Wohnformen müssen einen Antrag beim zuständigen Landkreis oder der zuständigen kreisfreien Stadt stellen. Der Nachteilsausgleich kann frühestens mit dem Ersten des Antragsmonats ge-währt werden.
Sozialministerin Ursula Nonnemacher erklärt dazu: „Aus dem Landespflege-geldgesetz wurde das Landesteilhabegesetz. Damit unterstreichen wir, worum es geht: Wir verbessern die gesellschaftliche Teilhabe von blinden, taubblinden und gehörlosen Menschen. Sie erhalten mehr finanzielle Unterstützung, um möglichst eigenständig und uneingeschränkt am sozialen, wirtschaftlichen, kultu-rellen und politischen Leben teilhaben zu können. Ich freue mich sehr darüber, dass die mit den Änderungen verbundenen erheblichen Leistungsverbesserun-gen für die blinden, taubblinden und gehörlosen Brandenburgerinnen und Bran-denburger noch in dieser Legislaturperiode beschlossen wurden. Insbesondere die jährliche Dynamisierung, die an eine entsprechende Regelung bei der gesetzli-chen Rentenversicherung gekoppelt ist, wird dazu führen, dass eine inflationsbe-dingte, schleichende Entwertung der Nachteilsausgleiche nicht mehr eintreten kann. Das ist eine deutliche Verbesserung. Damit sind wir das achte Bundesland, das einen solchen Automatismus in seine Landesregelung aufgenommen hat.“
Hintergrund
In allen Bundesländern erhalten blinde und teilweise auch gehörlose Menschen zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehrbelastungen einkom-mens- und vermögensunabhängige Leistungen auf Grundlage der jeweiligen Lan-desgesetze.
Das Landespflegegeld wurde in Brandenburg 1992 eingeführt. Ausbezahlt werden die Mittel von den Landkreisen und kreisfreien Städten. Anspruch auf die Leistungen haben blinde Menschen und ihnen nach Paragraph 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellte Personen. Außerdem gehörlose Menschen mit angeborener oder bis zum siebten Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Personen, die erst später die Taub-heit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit erworben haben, gelten nur dann als gehörlos im Sinne dieses Gesetzes, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt.
Das Gesetz sieht außerdem Unterstützung für schwerbehinderte Personen mit Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich oder beider Hände, mit Lähmungen oder gleichartigen Behinderungen, vor. Da dieser Gruppe in der Regel Leistungen aus der Pflegeversicherung zustehen, erhalten in Brandenburg nur noch wenige Menschen diese Leistung.
Ministerium für Soziales,
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Der Pressesprecher